Vom 1. März bis zum 30. September ist das Schneiden von Hecken sowie das Fällen von Bäumen im heimischen Garten verboten. Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Nach § 43 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz ist es zum Schutz der Lebensstätten der Vögel, Kleinsäuger und Insekten deshalb verboten, in dieser Zeit Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Diese Verbotsregelung soll einmal dem Schutz von brütenden Vögeln dienen sowie der Schonung von Insekten und Kleintieren im Gehölz.
Dem gegenüber steht jedoch die Vorschrift des Straßengesetzes Baden-Württemberg, wonach Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Anpflanzungen so zu halten, dass diese ganzjährig die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind oftmals auch während der Schonfrist nötig, weil Hecken oder Bäume nicht in Bürgersteig oder Fahrbahn hineinwuchern oder an Ein- und Ausfahrten zu stark befahrenen Straßen die Sicht versperren dürfen. Auch Straßenschilder und Straßenbeleuchtungen sind von Bewuchs frei zu halten.
Möchten Sie einen Rückschnitt vornehmen, sollte diese Maßnahme möglichst schonend durchgeführt werden. Suchen Sie Ihre Pflanzen vorher unbedingt nach Nestern ab um diese zu schützen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.baden-wuerttemberg.nabu.de
Informationen zur Schöffen- und Jugendschöffenwahl
Im Herbst 2023 werden wieder neue Schöff:innen- und Jugendschöff:innen für die Amtsperiode 2024 – 2028 gewählt. Die Stadtverwaltung Weikersheim erstellt hierzu Vorschlagslisten. Bei Interesse können Sie sich mit dem Bewerbungsformular bei der - Stadt Weikersheim, Ordnungsamt, Marktplatz 7, 97990 Weikersheim - bewerben.
Verfahren:
Die schöffenrichterliche Tätigkeit ist eine verantwortungsvolle und besonders bedeutsame ehrenamtliche Tätigkeit in unserer Gesellschaft. Schöffinnen und Schöffen haben im Rahmen dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Wertungen, ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte einzubringen. Sie wirken neben den Berufsrichter:innen gleichberechtigt an der Rechtsprechung mit und tragen somit die gleiche Verantwortung für den Urteilsspruch Schöff:innen sollen unvoreingenommen und unbeeinflusst sein, ihre Lebenserfahrung und ihren gesunden Menschenverstand einbringen.
Weitere Informationen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Bewerbungsformulare, erhalten Sie auf den folgenden Webseiten:
www.schoeffenwahl2023.de
www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Justiz/Schoeffenwahl+2023.de
ww.schoeffenwahl.de/
Falls Sie Fragen dazu haben, können Sie sich jederzeit mit uns unter Tel: 07934-102-39 in Verbindung setzten. Wir helfen Ihnen gerne weiter und freuen uns auf Ihre Bewerbung.
In den vergangenen Jahren hat sich auch in Weikersheim und den Ortsteilen bemerkbar gemacht, dass immer mehr Wildtiere in den Siedlungsbereich drängen. Es kommt dadurch vermehrt zu Vorfällen in Wohngebieten und anderen Bereichen wie Erholungsflächen von Bürgerinnen und Bürgern. Meist handelt es sich um kranke Füchse, Bisamratten, Nutrias, Marder und Waschbären.
Bislang waren die Möglichkeiten der Stadtverwaltung sowie der Jäger in solchen Fällen sehr begrenzt und ein Bejagen unmöglich. In den sogenannten „befriedeten Bezirken“ ruht die Jagd.
Durch die Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) wurde letztes Jahr durch den Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, sogenannte Stadtjägerinnen/Stadtjäger einzusetzen. Es war notwendig, diese Lücke in den Flächen zu schließen und eine bürgerorientierte Lösung zu schaffen.
Iris und Holger Konrad haben die Ausbildung zur Stadtjägerin und zum Stadtjäger im Dezember 2022 absolviert, besitzen einen Jagdschein und erfüllen somit die Voraussetzung. Die Einsetzung erstreckt sich auf die gesamte Gemarkung der Stadt Weikersheim inklusive der zugehörigen Ortsteile. Die Befugnisse beschränken sich dabei auf die Flächen, auf denen eine reguläre Jagd nicht ausgeübt werden darf.
Die Stadtjägerin/der Stadtjäger wird nach Beauftragung durch die betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigten tätig und ist nicht bei der Stadt Weikersheim angestellt. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Auftraggeber.
Als Hinweis: Stadtjäger sind keine Schädlingsbekämpfer und nicht für die Mäuse in der Wand zuständig. Sie beraten die Bürgerinnen und Bürger bei Problemen mit Wildtieren und präventive Maßnahmen haben Vorrang. Häufig genügt eine Beratung von kompetenter und erfahrener Seite.
Gerne vermitteln wir im Bedarfsfall den Kontakt zur Stadtjägerin/zum Stadtjäger über das Ordnungsamt (Tel: 07934-102-39) oder sie nehmen direkt Kontakt auf:
Iris Konrad: 0176-29690935
Holger Konrad: 0152-34545796
iriskonrad@outlook.de
Lichtraumprofil beachten!
In der letzten Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass Hecken, Sträucher und Bäume von privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Das betrifft nicht nur innerörtliche Gehwege und Straßen, sondern auch im Außenbereich liegende Grundstücke, deren Hecken in Feldwege hineinwachsen.
Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes müssen Anpflanzungen aller Art so angelegt werden, dass sie nicht in den Lichtraum der Straße und des Gehweges ragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch der Fußgänger, beeinträchtigen.
Die Anlieger an den öffentlichen Straßen und Wegen, dazu zählen auch Feldwege und Gehwege, werden gebeten, Bäume und Sträucher, die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht beeinträchtigt werden. Auch im Hinblick darauf, dass die jetzt dunklere Jahreszeit bevorsteht und Schulkinder einen sicheren Schulweg haben sollen, wird explizit darauf hingewiesen, dass Gehwege freigeschnitten werden müssen.
Die Anlieger können durch rechtzeitiges Zuschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken mithelfen Unfälle zu vermeiden.
Beim Rückschnitt über Gehwegen ist mit zu berücksichtigen, dass ggf. auch Radfahrer auf den Gehwegen fahren. Der freizuhaltende Lichtraum an Straßen beträgt 50 cm hinter dem Fahrbahnrand und 4,5 m über der Fahrbahn. An Gehwegen ist die Bepflanzung bis in eine Höhe von 2,5 m zu entfernen.
Die Regelung des Naturschutzgesetzes, dass in der Zeit von 1. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.
Ergänzend weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass Grünabfälle richtig entsorgt werden müssen. In einigen Bereichen in denen Wohngebiete an Ackerflächen grenzen, wurde vermehrt beobachtet, dass Heckenrückschnitt und Rasenabfälle an den Ackerflächen oder an Hecken entsorgt werden. Dies ist nicht zulässig, um Beachtung wird gebeten!
Seit dem 16.05.2022 werden alle Grundstückseigentümer*innen von ihrem örtlich zuständigen Finanzamt angeschrieben und über das Vefahren zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung informiert.
Die Erklärung kann seit 01. Juli 2022 online über ELSTER abgegeben werden. Für die Abgabe benötigen Sie u. a. die gültigen Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022 sowie die Grundstücksgröße.
Allgemeine Informationene zur Grundsteuerreform und ELSTER finden Sie auf www.grundsteuer-bw.de; dort werden Sie über einen Link auch weitergeleitet an www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw wo Sie neben Lageplan und Grundstücksgröße auch zeitnah den Bodenrichtwert finden werden.
Wegen Bauarbeiten an den Gleisen in Weikersheim ändert sich der Fahrplan ab dem 20. Juli.
Neuer Fahrplan
Der Kehrbezirk umfasst in Weikersheim die Ortsteile Bronn, Elpersheim mit Tauberhöhe, Haagen, Honsbronn und Laudenbach.
Bezirksschornsteinfeger Wolfgang Ell
Nussbaumweg 5
91611 Lehrberg
Tel. 09820/918316
mobil: 0151/56951450
E-Mail: info@schornsteinfeger-ell.de
Die aktuellen Tagesordnungspunkte und Gemeinderatsbeschlüsse finden Sie unter der Rubrik Politik.
Die Benutzung der Deponie ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der gültigen Abfallsatzung des Main-Tauber-Kreis.
Seit 01.01.2022 gelten folgende Gebühren:
Baugruben- /Erdaushub 10,00 € pro m³
Bauabbruch (verunreinigte Container) 120,00 € pro m³
Grüngut 3,00 € pro m³
Mindestgebühr 4,00 €
Zudem ist nun zwingend eine Anlieferungserklärung für Bodenaushub erforderlich. Diese entspricht den Vorgaben der LUBW und ist in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium Stuttgart entstanden. Die neue Anlieferungserklärung als ausfüllbares PDF-Formular finden Sie hier: Anlieferungserklärung für Bodenaushub
Es dürfen nur Anlieferungen mit vollständig ausgefüllten Anlieferungserklärungen angenommen werden!
Im Rahmen einer Windelkonzeption des Main-Tauber-Kreises gibt es kostenlose Müllsäcke für Haushalte mit Wickelkindern und Bürger*innen mit Inkontinenz.
Weiter Informationen finden Sie unter den angegeben Links:
_Pressemitteilung
_Antrag Windelsäcke für Kleinkinder
Achtung: Das gilt bis zum 2. Lebensjahr. Bitte bringen Sie mit dem ausgefüllten Formular auch eine Kopie der Geburtsurkunde bzw. Attest mit.
_Antrag Windelsäcke für für Bürger*innen mit Inkontinenz
Den ausgefüllten Antrag bitte persönlich im Rathaus/Bürgerbüro abgeben.
Annahmestelle für redaktionelle Beiträge:
Rathaus Weikersheim, Tel. 07934 102 0
Bezugspreis der gedruckten Ausgabe vierteljährlich
12.50 Euro (einschließlich Trägerlohn).
Herausgeber:
Stadt Weikersheim – verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung ist Bürgermeister Nick Schuppert oder sein Vertreter im Amt.
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