© Karl-Heinz Schmid
Tabuzone Gewässerrandstreifen
Der Gewässerrandstreifen ist ein gesetzlich festgelegter Bereich an einem oberirdischen Gewässer, in dem bestimmte Nutzungsgebote bzw. –verbote gelten. Er umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits angrenzt.
Im Außenbereich bemisst sich der Gewässerrandstreifen 10m ab der Böschungsoberkante bzw. Mittelwasserlinie, im Innenbereich sind dies 5 m.
Oberirdische Gewässer erfüllen eine Vielzahl wertvoller ökologischer Funktionen, zu denen ein naturnaher Gewässerrandstreifen einen wichtigen Beitrag leisten kann. Im Außenbereich spielt die Verminderung der Abflussgeschwindigkeit und damit von Hochwasserrisiken eine große Rolle. Durch den verzögerten Abfluss wird die Wasserspeicherung verbessert und zudem durch einen beschattenden Baum- und Gehölzstreifen ein unerwünschter Wärme- und Stoffeintrag gemindert.
Gänzlich Tabu sind eigenmächtige Holzfällarbeiten durch Dritte auf landeseigenen Gewässerrandstreifen und Flächen an der Tauber! Außerdem ist im gesamten Gewässerrandstreifen das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher außer in Fällen der Verkehrssicherung an Straßen und Wegen und im Rahmen einer fachlich fundierten Pflege verboten! Eine moderne Bewirtschaftung sieht hier jedoch kaum Eingriffe in den Gewässerrandstreifen vor. Ökologisch wertvolles Totholz und höhere schatten- und nahrungsspendende Bäume sind erwünscht! Fällungen zur Brennholzgewinnung zählen nicht zu einer fachgerechten Pflege! Ebenso verwiesen sei auf das dortige Verbot der Errichtung baulicher Anlagen jedweder Art!
Bei Fragen beraten wir Sie gerne!
Nutzen Sie hierzu bitte folgende Mailadresse: aussenstelleHN@rps.bwl.de
Vielen Dank!
© Regierungspräsidium Stuttgart | Ausstenstelle Heilbronn | Referat 53.2 Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz und Gewässerökologie, Gebiet Nord